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§ 11 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ÖGdG – Datenschutz

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 19 LDSG zu beachten.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur speichern oder nutzen, soweit dies

  1. 1.

    zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Rechtsvorschrift vorsieht oder voraussetzt,

  3. 3.

    erforderlich ist zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegen,

  4. 4.

    erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen oder von sonstigen erheblichen Straftaten und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt,

  5. 5.

    im Zusammenhang mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben erforderlich ist,

  6. 6.

    zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen oder

  7. 7.

    zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, des § 19 LDSG.

(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Satz 2 oder

  2. 2.

    soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist.

Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Personen und Stellen innerhalb einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(4) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, des § 19 LDSG. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    ihre Einholung nicht möglich ist oder für die betroffene Person gesundheitlich nachteilig wäre oder

  2. 2.

    der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann

und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung speichern oder nutzen; eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 zulässig.

(6) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
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