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§ 14 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LfbG – Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahnfachrichtung der Laufbahngruppe 1 können durch Aufstieg die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Laufbahnfachrichtung auch ohne Erfüllung der für diese Laufbahnfachrichtung vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben. Die Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2 muss nachgewiesen werden, wenn sie aus einer besonderen Fachausbildung besteht.

(2) Der Aufstieg kann geregelt werden als

  1. 1.

    Aufstieg mit Ablegung einer Prüfung (Regelaufstieg) oder

  2. 2.

    Aufstieg ohne Prüfung (Praxisaufstieg und Bewährungsaufstieg).

Wird die Ablegung einer Prüfung nicht verlangt, so sind die Beamtinnen und Beamten in die Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung einzuführen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29.

(3) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde kann von einem Antrag an den Landespersonalausschuss nach Satz 1 absehen, wenn der Beamtin oder dem Beamten wegen Nichterfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten, wegen ihrer oder seiner Persönlichkeit oder wegen schwerwiegender Leistungsmängel die Beförderungseignung fehlt; diese Entscheidung kann auch während der Einführung getroffen werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.

(4) Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Die Laufbahnordnungsbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt I - Laufbahnrechtliche Grundlagen/