Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 17 - 21, Abschnitt II - Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung/
Dokument
§ 20 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung
§ 20 LfbG – Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung
(1) Die Laufbahnordnungsbehörden haben die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.
(2) Der Senat kann den Erwerb und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Beamtinnen und Beamten für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (Ausbildung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sowie in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) als Maßnahme der dienstlichen Fortbildung durch Rechtsverordnung regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 17 - 21, Abschnitt II - Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4425237,21
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4425237,21
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.