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§ 20 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LfbG – Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung

(1) Die Laufbahnordnungsbehörden haben die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.

(2) Der Senat kann den Erwerb und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Beamtinnen und Beamten für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (Ausbildung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sowie in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) als Maßnahme der dienstlichen Fortbildung durch Rechtsverordnung regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 17 - 21, Abschnitt II - Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung/
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