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Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LfbG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes). Es gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.




§ 2 LfbG – Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Ausbildungsdienst.

(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen

  1. 1.

    allgemeiner Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    Bildung,

  3. 3.

    feuerwehrtechnischer Dienst,

  4. 4.

    Gesundheit und Soziales,

  5. 5.

    Justiz und Justizvollzugsdienst,

  6. 6.

    Polizeivollzugsdienst,

  7. 7.

    Steuerverwaltung,

  8. 8.

    technische Dienste und

  9. 9.

    wissenschaftliche Dienste.

(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn

  1. 1.

    eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

    1. a)

      durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder

    2. b)

      auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist

oder

  1. 2.

    bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

(4) Die Zugehörigkeit der Ämter zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen abhängig von der Vor- und Ausbildung Einstiegsämter (§ 5 Absatz 2).

(5) Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.




§ 3 LfbG – Laufbahnordnungsbehörden

(1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen

  1. 1.

    feuerwehrtechnischer Dienst und Polizeivollzugsdienst: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,

  2. 2.

    Bildung: die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

  3. 3.

    Gesundheit und Soziales: die für das Gesundheitswesen und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen,

  4. 4.

    Justiz und Justizvollzugsdienst: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung,

  5. 5.

    Steuerverwaltung: die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,

  6. 6.

    technische Dienste: die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung,

  7. 7.

    wissenschaftliche Dienste: die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung und

  8. 8.

    allgemeiner Verwaltungsdienst: die für das allgemeine Laufbahnrecht zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. Die Einrichtung und Gestaltung eines Laufbahnzweiges nimmt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung vor. Die Laufbahnordnungsbehörde kann der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung Aufgaben mit deren Zustimmung übertragen.




§ 4 LfbG – Leistungsgrundsatz

(1) Bei Einstellung, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden. Das Anforderungsprofil fasst die in einem Statusamt erforderlichen fachlichen und außerfachlichen Anforderungen zusammen; bei Ausschreibungen und Auswahlverfahren ist das mit dem jeweiligen Dienstposten verbundene Statusamt maßgeblich, bei dienstlichen Beurteilungen das der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten verliehene Statusamt. In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann bestimmt werden, dass für Beförderung und Aufstieg eine Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete Voraussetzung ist. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale, migrationsgesellschaftliche und methodische Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.




§ 5 LfbG – Einstellung

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Die Einstiegsämter sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,

das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,

das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und

das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 kann auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden

  1. 1.

    soweit die besonderen Anforderungen der Laufbahn dies erfordern und die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 dies bestimmen,

  2. 2.

    bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss oder

  3. 3.

    von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleitern im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung in der Laufbahnfachrichtung Bildung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den §§ 7 und 8 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1.

(4) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.




§ 6 LfbG – Ausschreibung und Auswahl

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln, soweit nicht auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Ausnahmen zugelassen sind. Entsprechendes gilt für die Besetzung von Beförderungsdienstposten.

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auswahl zu ermitteln, die nach dem Grundsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie des § 4 dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Das Verfahren ist von der obersten Dienstbehörde (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) zu regeln. Diese Regelungen können vorsehen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber vor der Einstellung einer Eignungsprüfung, einem Auswahlgespräch oder einem Auswahlverfahren, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann, zu unterziehen haben. Die Auswahlentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 ist bei Auswahlentscheidungen für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung die Auswahl in strukturierten Auswahlverfahren zu treffen. Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbstständigen Serviceeinheit,

  2. 2.

    in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbstständigen Serviceeinheit,

  3. 3.

    in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbstständigen Serviceeinheit.

Zur Auswahl in strukturierten Auswahlverfahren gehört ein strukturiertes Auswahlgespräch oder ein gruppenbezogenes Auswahlverfahren; zu diesem ist eine fachkundige Person hinzuzuziehen, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. Die Teilnahme am weiteren Verfahren nach Satz 2 ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich die Bewerberin oder der Bewerber bei gleicher Leistungsstufe in der Gesamteinschätzung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern in dem nächstniedrigeren statusrechtlichen Amt befindet. Neben den dienstlichen Beurteilungen ist das Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.




§ 7 LfbG – Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 1

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    1. a)

      die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

  1. 2.

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    2. b)

      ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten

      oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten.

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    1. a)

      der mittlere Schulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes oder

    2. b)

      die Berufsbildungsreife und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

  1. 2.

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.




§ 8 LfbG – Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 2

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    1. a)

      Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren

oder

  1. 2.

    ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung in einem Studiengang, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder ein gleichwertiger Abschluss

oder

  1. 3.

    ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung oder ein gleichwertiger Abschluss und

    1. a)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    2. b)

      eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit

    von mindestens einem Jahr.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens 18-monatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung und

  2. 2.

    1. a)

      eine geeignete, den Anforderungen der Laufbahn entsprechende hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst

    von mindestens zwei Jahren.

Der nach Satz 1 geforderte Mastergrad muss in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sein, soweit er nicht an einer Universität erworben wurde. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird.

(5) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29.




§ 9 LfbG – Abweichungen vom Vorbereitungsdienst

(1) An Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 7 und 8) können andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Bei den nach Satz 1 vorgeschriebenen gleichwertigen Befähigungsvoraussetzungen können Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen, in vollem Umfang, und die auf eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen, im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden.

(2) In den Rechtsverordnungen nach § 29 kann bestimmt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufliche Tätigkeit oder die Zeit eines förderlichen Studiums an einer Hochschule auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

(3) Der nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c, § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu leistende Vorbereitungsdienst kann auch in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet werden, wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. § 34 Absatz 2 bleibt unberührt.




§ 10 LfbG – Erwerb der Befähigung

(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern der Laufbahn. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

  1. 1.

    durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

  2. 2.

    auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.

    durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes (§§ 7 und 8) und

    1. a)

      Feststellung, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet worden ist oder

    2. b)

      Bestehen der Laufbahnprüfung,

  2. 2.

    durch Anerkennung

    1. a)

      einer abgeschlossenen Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§ 7),

    2. b)

      eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und gegebenenfalls einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 8),

    3. c)

      nach den Vorschriften über den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 (§ 15) und den Laufbahnwechsel (§ 16),

    4. d)

      einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 22),

    5. e)

      von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (§ 23),

    6. f)

      einer Prüfung als Befähigungsnachweis durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit dies eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 vorsieht,

  3. 3.

    durch Zuerkennung

    1. a)

      in den Fällen des Aufstiegs (§ 14) und

    2. b)

      bei der Einstellung von freien Bewerberinnen und freien Bewerbern (§ 24).

Über die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses.




§ 11 LfbG – Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, angerechnet. Dabei darf eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

(5) Inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Probezeit.

(6) Auf die Probezeit ist die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach § 54c Absatz 1 und 2 sowie § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes anzurechnen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung gilt als Dienstzeit und führt, unabhängig von Absatz 4 Satz 2 und sofern sich die Beamtin nach Absatz 2 bewährt hat, nicht zu einer Verlängerung der Probezeit oder Mindestprobezeit.

(8) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

  1. 1.

    im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

  2. 2.

    Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder

  3. 3.

    nach § 5 Absatz 3 berücksichtigt wurden.

(9) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in das nächst niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahnfachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Dienstbehörde (§ 4 des Landesbeamtengesetzes) im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

(10) Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung auf Antrag der Dienstbehörde Ausnahmen von der Dauer der Probezeit (Absatz 1 Satz 2) und Mindestprobezeit (Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2) zulassen. Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit darf nur zugelassen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.




§ 12 LfbG – Laufbahnrechtliche Dienstzeit

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten. Abweichend von Satz 1 gelten auch die Zeiten einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Zeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und § 78 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Zivildienstgesetzes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

  1. 1.

    die im Sinne von § 11 Absatz 4 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

  2. 2.

    die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landesparlamente sowie des Europäischen Parlaments,

  3. 3.

Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 11 Absatz 4 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

(4) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftiger Angehörigen oder pflegebedürftigem Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Grunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 3 zulassen.

(6) Abweichend von Absatz 1 kann in den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 bestimmt werden, dass im öffentlichen Dienst im Beschäftigungsverhältnis verbrachte Zeiten, soweit sie noch nicht auf die Probezeit angerechnet worden sind, als Dienstzeit berücksichtigt werden können.

(7) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ausgeübt wird, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1.




§ 13 LfbG – Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert.

(2) Befördert werden darf nur, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 drei Monate und der Laufbahngruppe 2 sechs Monate. Sie soll in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr nicht überschreiten. Sofern die Erprobungszeit auf Grund einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung nicht vollständig abgeleistet werden kann, hindert dies bei Vorliegen ausreichend aussagekräftiger Arbeitsergebnisse aus tatsächlicher Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit die Feststellung der Bewährung nicht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann von einer Erprobungszeit nach Satz 1 abgesehen werden. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die obersten Dienstbehörden (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) können das Auswahlverfahren der für das höhere Amt Geeigneten regeln, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte die in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 24 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und während dieser Zeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

  4. 4.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat; sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 3 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden. Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualifikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualifikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualifikation gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie zur Kürzung der Erprobungszeit nach Satz 2.

(4a) Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden (Verwendungsbeförderung), wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren für den Einsatz in einem besonders festgelegten Aufgabenbereich (Verwendungsbereich) auf einem Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, erfolgreich war,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von zwölf Monaten in den Aufgaben der späteren Verwendung bewährt hat und während dieser Zeit an einer theoretischen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat (Verwendungsqualifizierung) und

  3. 3.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in dem Verwendungsbereich bestätigt hat; sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die

  1. 1.

    in einem Auswahlverfahren gemäß Satz 1 Nummer 1 erfolgreich waren,

  2. 2.

    sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete, hiervon mindestens ein Dienstposten im Verwendungsbereich, bewährt haben,

  3. 3.

    sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12) von mindestens fünf Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder einem höheren Amt bewährt haben und

  4. 4.

    in den letzten fünf Jahren vor der Zulassung zur Teilnahme an der Verwendungsqualifizierung sowie mindestens einmal im Verwendungsbereich mit Leistungsstufe 2 ("gut") oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind,

sind zur Teilnahme an der Verwendungsqualifizierung zuzulassen, sofern ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten auf dem Dienstposten rechtfertigt. Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 2 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu sechs Monate gekürzt werden. Sofern das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß Satz 1 verliehen ist, kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt höchstens der Besoldungsgruppe A 14 in dem Verwendungsbereich verliehen werden. Die Absätze 2 und 5 sind anzuwenden. Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt nach Satz 1 oder 4 verliehen wurde, können auch auf anderen Dienstposten im Verwendungsbereich eingesetzt werden. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

(5) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig

  1. 1.

    zum Ausgleich von Verzögerungen bei der beruflichen Entwicklung infolge der Geburt eines Kindes während des Beamtenverhältnisses oder der in § 12 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeiten (Nachteilsausgleich) oder

  2. 2.

    wenn während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen deutlich übertreffen (§ 27 Absatz 2).

Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 zulassen.

(6) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass sie eine von der Laufbahnordnungsbehörde durch Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 2 vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben.

(7) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass sie

  1. 1.

    im zweiten Einstiegsamt oder in einem höheren Amt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für eine Beförderung nach Absatz 4 oder 4a in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen

sowie das darunterliegende, regelmäßig zu durchlaufende Amt bereits verliehen ist. Satz 1 gilt nicht für den Amtsanwaltsdienst und für den Schuldienst.




§ 14 LfbG – Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahnfachrichtung der Laufbahngruppe 1 können durch Aufstieg die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Laufbahnfachrichtung auch ohne Erfüllung der für diese Laufbahnfachrichtung vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben. Die Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2 muss nachgewiesen werden, wenn sie aus einer besonderen Fachausbildung besteht.

(2) Der Aufstieg kann geregelt werden als

  1. 1.

    Aufstieg mit Ablegung einer Prüfung (Regelaufstieg) oder

  2. 2.

    Aufstieg ohne Prüfung (Praxisaufstieg und Bewährungsaufstieg).

Wird die Ablegung einer Prüfung nicht verlangt, so sind die Beamtinnen und Beamten in die Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung einzuführen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29.

(3) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde kann von einem Antrag an den Landespersonalausschuss nach Satz 1 absehen, wenn der Beamtin oder dem Beamten wegen Nichterfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten, wegen ihrer oder seiner Persönlichkeit oder wegen schwerwiegender Leistungsmängel die Beförderungseignung fehlt; diese Entscheidung kann auch während der Einführung getroffen werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.

(4) Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Die Laufbahnordnungsbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.




§ 15 LfbG – Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen erfüllen, kann das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte während der Erprobungszeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

  4. 4.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2.




§ 16 LfbG – Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahnfachrichtung in eine andere Laufbahnfachrichtung derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die neue Laufbahnfachrichtung zuständigen Laufbahnordnungsbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist.

(3) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlich ist, kann der Laufbahnwechsel auch davon abhängig gemacht werden, dass die Beamtin oder der Beamte während der Einführung an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen oder an einer weiteren Ausbildung teilnimmt.

(4) Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

(5) Ein Wechsel aus einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe ist grundsätzlich ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 zulässig. Ist für den neuen Laufbahnzweig eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so gilt Absatz 4 entsprechend. Die Laufbahnordnungsbehörde kann bei Bedarf eine fachbezogene Einführungsfortbildung vorsehen.

(6) Das Nähere wird in den Rechtsverordnungen nach § 29 geregelt.




§ 17 LfbG – Personalentwicklung

(1) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten. Die jeweils verantwortlichen Führungskräfte fördern die Beamtinnen und Beamten bei dem Erwerb, der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung. Ein Personalentwicklungskonzept ist die Basis für alle Personalentwicklungsmaßnahmen und daher von jeder Dienstbehörde zu erstellen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

(2) Als wesentliche Grundlage der Personalentwicklung sind Anforderungsprofile für alle Aufgabengebiete anzufertigen. Unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Statusamtes beschreiben sie insbesondere, welche Qualifikationen und Kompetenzen für einen erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet bei den Beamtinnen und Beamten vorhanden sein müssen.




§ 18 LfbG – Qualifizierung

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Die Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung ist Dienst.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Qualifizierungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sollen sich die Beamtinnen und Beamten durch eigene Qualifizierung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der Dienstbehörde vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ist in einer Dienstbehörde eine Auswahl zwischen mehreren Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, sollen neben den dienstlichen Anforderungen die Erkenntnisse aus dem Personalentwicklungsprozess dieser Beamtinnen und Beamten besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Qualifikationen in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(5) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.




§ 19 LfbG – Führungskräftequalifizierung

(1) Führungskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beamtinnen und Beamten, die regelmäßig Personalverantwortung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes wahrnehmen.

(2) Im Rahmen der Qualifizierung der Führungskräfte unterstützt die Dienststelle die Einrichtung und Durchführung aller Maßnahmen, die eine Verbesserung der Kontakte der Führungskräfte untereinander und zu ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewirken. Hierzu gehören insbesondere Führungskräftezirkel und Führungskräfte- Feedbacks. Näheres zu Art und Umfang der Maßnahmen wird im Personalentwicklungskonzept der jeweiligen Dienstbehörde geregelt.

(3) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen sowie migrationsgesellschaftlichen Kompetenz und des Führungsverhaltens.




§ 20 LfbG – Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung

(1) Die Laufbahnordnungsbehörden haben die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.

(2) Der Senat kann den Erwerb und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Beamtinnen und Beamten für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (Ausbildung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sowie in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) als Maßnahme der dienstlichen Fortbildung durch Rechtsverordnung regeln.




§ 21 LfbG – Verwaltungsakademie

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin hat insbesondere die Aufgabe, die Beamtinnen und Beamten dienstlich und fachwissenschaftlich zu qualifizieren und erworbene Kompetenzen anzuerkennen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1. Die Verwaltungsakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Staatsaufsicht der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich aus der Ordnung der Verwaltungsakademie nichts anderes ergibt.

(2) Die Ordnung der Verwaltungsakademie erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In der Ordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen über

  1. 1.

    die Organe und Beiräte der Verwaltungsakademie,

  2. 2.

    den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen.

Der Verwaltungsakademie können vom Senat weitere Bildungsaufgaben übertragen werden.

(3) Die Verwaltungsakademie kann im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde das Verfahren sowie die Anforderungen für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung regeln; diese Regelungen bedürfen der Bestätigung durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.

(4) Die Prüfung der Rechnung (§ 109 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung) ist vom Rechnungshof vorzunehmen.




§ 22 LfbG – Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist dieses Gesetz anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen oder die Beamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehene Zeiten gelten insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren bereits in entsprechenden Dienstzeiten bewährt hat. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn unter Voraussetzungen entsprechend § 10 Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin. Die abweichend von Satz 1 bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung kann von der Laufbahnordnungsbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin anerkannt werden. Die Anerkennung der Befähigung kann von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden.




§ 23 LfbG – Bewerberinnen und Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erworben werden.

(2) Einzelheiten über den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Grund der Richtlinie nach Absatz 1 regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, abgewickelt werden; die Prüfung und Entscheidung erfolgt jedoch durch die für die Anerkennung zuständige Stelle.

(4) Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. § 13b Absatz 1 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständig für die Übermittlung und Bearbeitung von Warnungen im Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) ist neben den in § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin genannten Stellen auch die für die Anerkennung einer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung zuständige Behörde sowie im Falle eines behördlichen Disziplinarverfahrens die für disziplinarrechtliche Entscheidungen zuständige Behörde, wenn die Warnung eine der folgenden Entscheidungen betrifft:

  1. 1.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Disziplinargesetzes,

  2. 2.

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes nicht zu Ende geführt wird, oder

  3. 3.

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Antrag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird und das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte.




§ 23a LfbG – Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 6 (Vorwarnmechanismus) und des § 17 (Statistik) keine Anwendung.




§ 24 LfbG – Freie Bewerberinnen und freie Bewerber

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (freie Bewerberin oder freier Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist. Freie Bewerberinnen und freie Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden. Wer bereits Landesbeamtin oder Landesbeamter ist, kann in ihrer oder seiner Laufbahnfachrichtung nicht freie Bewerberin oder freier Bewerber sein.

(2) Freie Bewerberinnen und freie Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn die Laufbahnordnungsbehörde feststellt, dass

  1. 1.

    keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder

  2. 2.

    die Berücksichtigung einer freien Bewerberin oder eines freien Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

Ein besonderer Vorteil für die dienstlichen Belange liegt nur dann vor, wenn die freie Bewerberin oder der freie Bewerber vorhandene Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber oder andere geeignete Beamtinnen oder Beamte an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten überragt.

(3) Freie Bewerberinnen und freie Bewerber müssen sich vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Probezeit (§ 11) bewährt haben. Sie dürfen zur Probezeit nur zugelassen werden, wenn ihre Befähigung durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist. Anträge auf Entscheidung nach Satz 2 sind von der Dienstbehörde über die oberste Dienstbehörde vorzulegen. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.




§ 25 LfbG – Schwerbehinderte Menschen

(1) Bei der Einstellung oder Beförderung von schwerbehinderten Menschen ist nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung zu verlangen.

(2) Im Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren.

(3) Bei der Bestimmung des Maßstabes für die Beurteilung der Leistungen von schwerbehinderten Beamtinnen und schwerbehinderten Beamten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen.




§ 26 LfbG – Dienstliche Beurteilungen

(1) Eignung und Leistung der Beamtinnen und Beamten sind

  1. 1.

    mindestens alle fünf Jahre,

  2. 2.

    beim Wechsel der Dienstbehörde und

  3. 3.

    beim Vorliegen anderer dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse

zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen; dasselbe gilt, falls Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben werden. Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften nach § 40.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann im Einvernehmen mit ihnen von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden.




§ 27 LfbG – Inhalt der Beurteilungen

(1) Die Beurteilung erstreckt sich auf die im Anforderungsprofil dokumentierten fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen. Die Beurteilung enthält außerdem eine Einschätzung der gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beamtin oder des Beamten, die über das Anforderungsprofil hinausgehen und für ihre oder seine dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Die Beurteilung soll Wünsche der Beamtin oder des Beamten für den weiteren dienstlichen Einsatz benennen.

(2) Für die Bewertung in dienstlichen Beurteilungen sind folgende Leistungsstufen vorzusehen:

1  =sehr gut (eine Leistung, die die Anforderungen in herausragender Weise übertrifft),
2  =gut (eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft),
3  =befriedigend (eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht),
4  =ausreichend (eine Leistung, die den Anforderungen mit Einschränkungen noch entspricht),
5  =mangelhaft (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht).

Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen oder Binnendifferenzierungen sind zulässig. Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften nach § 40.




§ 28 LfbG – Bewertungen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

Für die Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Noten vorzusehen:

sehr gut (1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)=eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.




§ 29 LfbG – Nähere Regelungen

(1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten regelt der Senat durch Rechtsverordnungen, insbesondere

  1. 1.

    die Einrichtung von Laufbahnzweigen (§ 2 Absatz 3),

  2. 2.

    die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 2 Absatz 5),

  3. 3.

    die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete als Voraussetzung für Beförderung oder Aufstieg (§ 4 Absatz 1),

  4. 4.

    die Einstellung in einem höheren Amt als in dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn (§ 5 Absatz 3 Nummer 1),

  5. 5.

    die Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn (§§ 7 und 8),

  6. 6.

    die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (§ 9 Absatz 2),

  7. 7.

    die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit (§ 11 Absatz 5),

  8. 8.

    die Anrechnung von Zeiten auf die Dienstzeit (§ 12 Absatz 6),

  9. 9.

    die Voraussetzungen für eine Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (§ 13 Absatz 4 und 4a),

  10. 10.

    die Ausgestaltung des Aufstiegs (§ 14),

  11. 11.

    die Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 (§ 15),

  12. 12.

    die Ausgestaltung eines Laufbahnwechsels (§ 16),

  13. 13.

    die Bestimmung von Personalentwicklungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 1) und

  14. 14.

    die Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin (§ 21 Absatz 1).

In den Rechtsverordnungen können auf Grund von physischen Anforderungen nach den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeit an die Beamtinnen und Beamten Mindest- und Höchstaltersgrenzen sowie Ausnahmen hiervon für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn festgelegt werden.

(2) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen die Laufbahnordnungsbehörden als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die einmalige Wiederholung der Prüfung vorzusehen; es kann vorgesehen werden, dass die Laufbahnordnungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen die zweite Wiederholung zulassen darf.

(3) Soweit für Ämter einer Laufbahn, die nur im Bereich einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vorhanden sind, nach diesem Gesetz Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen sind, tritt an die Stelle der Laufbahnordnungsbehörde die für die Aufsicht zuständige Senatsverwaltung.




§ 30 LfbG – Ausnahmegenehmigungen des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

  1. 1.

    Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 13 Absatz 3),

  2. 2.

    Beförderung während der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1).

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Vorschriften über Mindestbewährungszeiten für Beförderungen und für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 enthalten sind, kann der Landespersonalausschuss für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen ebenfalls Ausnahmen zulassen.

(3) Der Landespersonalausschuss entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes. Er kann die Entscheidung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen einem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss übertragen.




§ 31 LfbG – Abweichende Regelungen

(1) Unberührt bleiben

  1. 1.

    das Berliner Juristenausbildungsgesetz über die juristische Ausbildung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, das Lehrkräftebildungsgesetz und die Rechtsvorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter,

  3. 3.

    Rechtsvorschriften, nach denen für bestimmte Ämter eine ihrer besonderen Eigenart entsprechende Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.

(2) § 6 Absatz 3 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 2 und 3 gelten nicht unmittelbar für das Abgeordnetenhaus Berlin, den Rechnungshof von Berlin sowie den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten. Diese regeln die jeweiligen Bereiche unter Berücksichtigung ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung in eigener Verantwortung.




§ 32 LfbG

(weggefallen)




§ 33 LfbG – Besondere Ämter

(1) Die Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gehören keiner Laufbahn an.

(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sich bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden oder nach § 3b des Bezirksamtsmitgliedergesetzes oder nach § 29 Absatz 1 des Landesabgeordnetengesetzes oder nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes Anspruch haben, wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.

(3) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, findet § 11 entsprechende Anwendung.

(4) Über die nach § 30 zulässigen Ausnahmen und über die Feststellung der Befähigung entscheidet der Senat. Der Senat kann eine Ausnahme von der Mindestprobezeit zulassen, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten es rechtfertigen.

(5) Die §§ 26 und 27 finden keine Anwendung.




§ 34 LfbG – Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug

(1) Für die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes kann die zuständige Laufbahnordnungsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften des § 2 Absatz 4, § 5, § 7, § 8 und der §§ 13 bis 16 durch Rechtsverordnung treffen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen, die nicht die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes besitzen, können anstelle des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch Einberufung begründet. Es endet

  1. 1.

    mit der Ernennung unter Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder

  2. 2.

    mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder

  3. 3.

    durch Entlassung.

Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst der Laufbahn geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der im Vorbereitungsdienst der Laufbahn zustehenden Bezüge, im Falle des Ausbildungsdienstes in Höhe der im Ausbildungsdienst zustehenden Dienstbezüge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt. Wer einberufen worden ist, wird nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.




§ 35 LfbG – Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, was als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne dieses Gesetzes gilt.




§ 36 LfbG – Überleitungsregelung für bestehende Beamtenverhältnisse

(1) Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Laufbahnfachrichtungen nach § 2 Absatz 2 ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 10 dieses Gesetzes. Dabei entspricht

  1. 1.

    die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das erste Einstiegsamt,

  2. 2.

    die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt,

  3. 3.

    die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das erste Einstiegsamt,

  4. 4.

    die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt.




§ 37 LfbG – Übergangsregelung für das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befanden, sind zu Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

  1. 1.

    sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

  2. 2.

    1. a)

      das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

    2. b)

      sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.




§ 38 LfbG – Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Aufstieg und zur Einführung in die nächst höhere Laufbahn oder zum Wechsel in eine andere Laufbahnrichtung zugelassen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren oder die weitere Unterweisung nach den Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften.

(2) Wurde die Befähigung für die höhere Laufbahn oder eine andere Laufbahnrichtung auf Grund der Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften erworben, gelten die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, des § 14 und des § 16 als erfüllt.




§ 39 LfbG – Bestehende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten bis zum Erlass neuer Bestimmungen weiter, soweit sie nicht zu den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen. Eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworbene Befähigung für eine am 31. Dezember 2012 bestehende Laufbahn gilt auch für diejenige Laufbahn, der sie nach § 36 mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordnet worden ist.




§ 40 LfbG – Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die Laufbahnordnungsbehörden im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.




§ 41 LfbG – Übertragung von Befugnissen

Ist die Laufbahnordnungsbehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt, Befugnisse auf eine andere Behörde zu übertragen, so hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.




Anlage 1 LfbG – Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den Laufbahnfachrichtungen nach § 2 Absatz 2

(zu § 36 Absatz 1)

Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
ArchivdienstGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Nichttechnischer Dienst der allgemeinen VerwaltungEinfacher Dienst1
Mittlerer Dienst1
Gehobener Dienst2
Höherer Dienst2
SozialversicherungsdienstGehobener Dienst2
Verwaltungsdienst an JustizvollzugsanstaltenMittlerer Dienst1
Gehobener Dienst2
Geschlossene Laufbahnen   
Dienst in der Datenverarbeitung Gehobener Dienst 2
Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung Datenverarbeitung Höherer Dienst 2
Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung Statistik Höherer Dienst 2
Polizeiverwaltungsdienst Mittlerer Dienst 1
Gehobener Dienst 2
Laufbahnfachrichtung Bildung (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der MedizinGehobener Dienst2
SchuldienstGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
SchulaufsichtsdienstHöherer Dienst2
VolkshochschuldienstHöherer Dienst2
Geschlossene Laufbahn   
Lehrer für Fachpraxis Gehobener Dienst 2
Laufbahnfachrichtung feuerwehrtechnischer Dienst (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
Feuerwehrtechnischer DienstMittlerer Dienstunverändert
 Gehobener Dienst
 Höherer Dienst
Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
Ärztlicher DienstHöherer Dienst2
LebensmittelkontrolldienstMittlerer Dienst1
Dienst als GesundheitsaufseherMittlerer Dienst1
Dienst als WeinkontrolleurGehobener Dienst2
Pharmazeutischer DienstHöherer Dienst2
SozialdienstGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Tierärztlicher DienstHöherer Dienst2
Zahnärztlicher DienstHöherer Dienst2
Geschlossene Laufbahn   
Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung Gesundheitswesen Höherer Dienst 2
Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
Allgemeiner JustizvollzugsdienstMittlerer Dienst1
AmtsanwaltsdienstGehobener Dienst2
GerichtsvollzieherdienstMittlerer Dienst1
JustizwachtmeisterdienstEinfacher Dienst1
Krankenpflegedienst an JustizvollzugsanstaltenMittlerer Dienst1
Mittlerer JustizdienstMittlerer Dienst1
RechtspflegerGehobener Dienst2
Werkdienst an JustizvollzugsanstaltenMittlerer Dienst1
Geschlossene Laufbahn   
Justizvollstreckungsdienst Mittlerer Dienst 1
Laufbahnfachrichtung Polizeivollzugsdienst (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
GewerbeaußendienstGehobener Dienstunverändert
  
KriminalpolizeidienstGehobener Dienst
 Höherer Dienst
SchutzpolizeidienstMittlerer Dienst
 Gehobener Dienst
 Höherer Dienst
Geschlossene Laufbahnen  
(mittlerer) Gewerbeaußendienst Mittlerer Dienst
(mittlerer) Kriminalpolizeidienst Mittlerer Dienst
Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
SteuerverwaltungsdienstEinfacher Dienst1
Mittlerer Dienst1
Gehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Laufbahnfachrichtung Technische Dienste (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für BautechnikGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Eichtechnischer DienstMittlerer Dienst1
Gehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung UmweltschutzHöherer Dienst2
ForstdienstGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Technischer Dienst in der ArbeitsschutzverwaltungMittlerer Dienst1
Gehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Technischer Dienst bei der Polizei BerlinGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Geschlossene Laufbahnen   
Bautechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer Dienst 1
Gehobener Dienst 2
Höherer Dienst 2
Gartenbautechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer Dienst 1
Gehobener Dienst 2
Höherer Dienst 2
Technischer Verwaltungsdienst/Fachrichtung Landespflege Höherer Dienst 2
Technischer Verwaltungsdienst/Fachrichtung Städtebau Höherer Dienst 2
Vermessungstechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer Dienst 1
Gehobener Dienst 2
Höherer Dienst 2
Laufbahnfachrichtung Wissenschaftliche Dienste (neu)
Laufbahn (alt)Laufbahngruppe (alt)Laufbahngruppe (neu)
Akademischer RatHöherer Dienst2
Dienst an öffentlichen BibliothekenGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
Dienst an wissenschaftlichen BibliothekenGehobener Dienst2
Höherer Dienst2
KonservatorenHöherer Dienst2
MuseumsdienstHöherer Dienst2
Wissenschaftlicher Dienst der Kriminaltechnik bei der Polizei BerlinHöherer Dienst2
Geschlossene Laufbahnen   
Chemiedienst Höherer Dienst 2
Dienst an der Berufsakademie Höherer Dienst 2
Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung Forschung Höherer Dienst 2
Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung Landesbildstelle Höherer Dienst 2
Schloßdienst Mittlerer Dienst 1
Gehobener Dienst 2
Studienrat im Hochschuldienst Höherer Dienst 2
Universitätsdienst Höherer Dienst 2
Wissenschaftlicher Dienst am Archäologischen Landesamt Berlin Höherer Dienst 2
am Botanischen Garten und Botanischen Museum Höherer Dienst 2
am Großrechenzentrum Höherer Dienst 2
am Museum für Verkehr und Technik Höherer Dienst 2
am Pädagogischen Zentrum Höherer Dienst 2
an der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau Höherer Dienst 2

Geschlossene Laufbahnen: Laufbahnen, in die Bewerber nicht mehr eingestellt und Beamte anderer Dienstherrn nicht mehr übernommen werden.