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§ 13 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LTG – Vorsitzender

Der Landtag bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören und sollen, soweit es der Untersuchungsgegenstand erfordert, die Befähigung zum Richteramt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 10 - 37, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 32, 2. Titel - Untersuchungsausschüsse/
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