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§ 42 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LTG – Abstimmungsregeln

(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben oder namentlich.

(2) Bei Abstimmungen durch Handaufheben ist die Gegenprobe erforderlich. Wird das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt, ist diese zu wiederholen und das Ergebnis zahlenmäßig festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 39 - 43, V. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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