Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 57 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

XI. Abschnitt – Geschäftsordnung

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 LTG – Abweichung von Vorschriften der Geschäftsordnung im Einzelfall und Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten Abweichungen von den Vorschriften seiner Geschäftsordnung im Einzelfall beschließen, wenn nicht die Verfassung oder dieses Gesetz entgegenstehen.

(2) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§ 57, XI. Abschnitt - Geschäftsordnung/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.