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§ 51 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LTG – Aufnahmen in Bild und Ton

(1) Aufnahmen von Landtagssitzungen in Bild und Ton, soweit sie nicht für Zwecke des Landtages oder der Fraktion angefertigt werden, sind nur mit Genehmigung des Präsidenten im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten gestattet.

(2) Für Sitzungen der Ausschüsse erteilt die Genehmigung der betreffende Ausschuss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 44 - 51, VI. Abschnitt - Ordnungsbestimmungen/
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