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§ 54 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

1. – Pflichten → a) – Allgemeines

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BremBG 1995

(1) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

(2) Beamte dürfen sich unbeschadet der Ausübung des aktiven Wahlrechts in Dienstkleidung in der Öffentlichkeit politisch nicht betätigen.

(3) Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei gilt nicht als politische Betätigung in diesem Sinne.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 53 - 77, 1. - Pflichten/§§ 53 - 57a, a) - Allgemeines/
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