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§ 77 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung → Zweiter Abschnitt – Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 77 SGB VIII – Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).

(1) 1Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. 2Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. 3Das Nähere regelt das Landesrecht. 4Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444); der Wortlaut des § 77 wurde Absatz 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 69 - 81, Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung/§§ 73 - 78, Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit/