Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/
Dokument
§ 21 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. Abschnitt – Die Kammern
§ 21 HeilBerG – Bildung von Fraktionen
(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167009,22
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167009,22
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.