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§ 54 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. Abschnitt – Weiterbildung der Pflegefachpersonen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 54 HeilBerG – Allgemeines

(1) Die Weiterbildung der in § 1 Nummer 3 genannten Kammerangehörigen erfolgt ab dem 1. Januar 2024 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und nach der durch die Pflegekammer zu erlassenden Weiterbildungsordnung. Diese Weiterbildungsordnung regelt auch das Nähere zu den personellen und sachlichen Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.

(2) Die Übergangsbestimmungen des § 120 bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 54 - 57, IV. Abschnitt - Weiterbildung der Pflegefachpersonen/
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