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§ 23 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Ausschuss für Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 GO LT – Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben

(1) Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 22 - 25, 2. Titel - Ausschuss für Eingaben/
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