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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 27 - 29, IV. Abschnitt - Sitzungen des Landtages/
Dokument
§ 27 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
IV. Abschnitt – Sitzungen des Landtages
§ 27 GO LT – Leitung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; sie oder er eröffnet, leitet und schließt sie.
(2) Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied des Landtages sprechen, so muss sie oder er den Vorsitz abgeben.
(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 27 - 29, IV. Abschnitt - Sitzungen des Landtages/
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