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§ 27 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 GO LT – Leitung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; sie oder er eröffnet, leitet und schließt sie.

(2) Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied des Landtages sprechen, so muss sie oder er den Vorsitz abgeben.

(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 27 - 29, IV. Abschnitt - Sitzungen des Landtages/
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