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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVersG,BY - Bayerisches Versammlungsgesetz/Art. 10 - 12, Zweiter Teil - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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Art. 11 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Versammlungen in geschlossenen Räumen
Art. 11 BayVersG – Ausschluss von Störern, Hausrecht
(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVersG,BY - Bayerisches Versammlungsgesetz/Art. 10 - 12, Zweiter Teil - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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