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Art. 16 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayVersG – Schutzwaffen- und Vermummungsverbot

(1) Es ist verboten, bei Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

(2) Es ist auch verboten,

  1. 1.

    an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,

  2. 2.

    bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder

  3. 3.

    sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen und dabei

    1. a)

      Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,

    2. b)

      Schutzwaffen oder sonstige in Nr. 2 bezeichnete Gegenstände mit sich zu führen oder

    3. c)

      in einer in Nr. 1 bezeichneten Aufmachung aufzutreten.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

(5) Die zuständige Behörde kann Personen, die den Verboten nach Abs. 1 und 2 zuwiderhandeln, von der Versammlung ausschließen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVersG,BY - Bayerisches Versammlungsgesetz/Art. 13 - 16, Dritter Teil - Versammlungen unter freiem Himmel/