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§ 10 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

II. Abschnitt – Tatbestände für Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LJKG

(1) In Hinterlegungssachen werden folgende Kosten erhoben:

  1. 1.

    bei der Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht, eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;

  2. 2.

    für jede Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), eine Gebühr von 10 Euro; daneben werden nur Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3797), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  3. 3.

    für das Verfahren über die Beschwerde

    1. a)

      in den Fällen der Zurückweisung eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;

    2. b)

      in den Fällen der Zurücknahme eine Gebühr von 10 bis 85 Euro;

  4. 4.

    als Auslagen außer den Beträgen nach Teil 2 der Anlage JVKostG

    1. a)

      die Beträge, die bei der Umwechselung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;

    2. b)

      die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Ausnahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

(2) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gilt abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. 1.

    § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

  2. 2.

    Die Kosten werden auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

  3. 3.

    Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte an den oder für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

  4. 4.

    Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg übergegangen ist.

  5. 5.

    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

  6. 6.

    Die Vorschriften in den Nummern 3 bis 5 sind auf Kosten, die für das Verfahren über die Beschwerde erhoben werden, nur anzuwenden, soweit derjenige, dem die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.

  7. 7.

    Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund von § 116 Absatz 1 Nummer 4 und § 116a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um einen Beschuldigten mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

  8. 8.

    Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegeschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 der Anlage 1 GNotKG entsprechend.

  9. 9.

    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert nicht, nach den Nummern 4 und 5 zu verfahren.

  10. 10.

    Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach den Nummern 4 und 5.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LJKG,HH - Landesjustizkostengesetz/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Tatbestände für Justizverwaltungskosten/
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