Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SenatsG,HB - Senatsgesetz/§§ 15a - 15c, Abschnitt IIIa - Weitere Mitglieder des Senats/
Dokument
§ 15a SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt IIIa – Weitere Mitglieder des Senats
§ 15a SenatsG
Wird ein Staatsrat zum weiteren Mitglied des Senats gewählt, erhält er Amtsbezüge nach Besoldungsgruppe 7 oder 8 der Bremischen Besoldungsordnung B. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Wahl in den Senat. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem das weitere Mitglied des Senats aus dem Senat ausscheidet. Besteht der Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Abschnitte I und IV sowie § 4 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung. Für die Ausstattung sowie für die Ansprüche auf Versorgung gelten die für beamtete Staatsräte anzuwendenden Vorschriften entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SenatsG,HB - Senatsgesetz/§§ 15a - 15c, Abschnitt IIIa - Weitere Mitglieder des Senats/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145791,17
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145791,17
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.