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Art.  4 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Staatliche Archive

Titel: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayArchivG
Gliederungs-Nr.: 2241-1-WFK
Normtyp: Gesetz

Art.  4 BayArchivG – Aufgaben der staatlichen Archive

(1) Die staatlichen Archive sind die staatlichen Fachbehörden für alle Fragen des Archivwesens.

(2) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz  1 genannten Stellen, das diese oder die staatlichen Archive übernommen haben.

(3) Die staatlichen Archive archivieren in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen. Sie können ferner Archivgut weiterer öffentlicher Stellen auf Grund von Vereinbarungen übernehmen; Art. 6 bis 11 gelten, soweit die Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Die staatlichen Archive können auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Für dieses Archivgut gelten nur Art. 9 und 10 mit der Maßgabe. dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen die staatlichen Archive.

(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Sie beraten die Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden bei allen Archivgut betreffenden rechts- und stiftungsaufsichtlichen Entscheidungen. Sie beraten und unterstützen außerdem nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht (Archivpflege).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayArchivG,BY - Archivgesetz/Art. 4 - 11, Abschnitt II - Staatliche Archive/