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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 13 - 17, Dritter Teil - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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§ 16 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 16 NVersG – Anwesenheitsrecht der Polizei
1Die Polizei kann bei Versammlungen in geschlossenen Räumen anwesend sein, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Friedlichkeit der Versammlung erforderlich ist. 2Nach Satz 1 anwesende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben sich der Leiterin oder dem Leiter zu erkennen zu geben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 13 - 17, Dritter Teil - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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