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§ 35 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SchulG – Kreis- und Stadtvertretungen, Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler

(1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, von der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Die Kreis- und Stadtvertretungen wählen die Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler sowie einen Vorstand. Die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler vertreten die Belange der Schülerinnen und Schüler gegenüber den zuständigen Schulträgern. Diese sollen die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler bei Angelegenheiten, die Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig beteiligen.

(2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II wird eine Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gebildet. Die Landesvertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler im Land und unterstützt die Arbeit der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an den Schulen.

(3) Die Aufgaben der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler werden durch die Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler und den Landesvorstand wahrgenommen. Zusätzlich wird ein Landesrat als ständiges Gremium gebildet.

(4) Die Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler setzt sich aus höchstens 300 von den Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter wird durch die Satzung der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler festgelegt.

(5) Der Landesvorstand besteht aus höchstens 16 Mitgliedern. Er wird von den Mitgliedern der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler gewählt. Bei der Wahl soll auf die regionale Verteilung sowie die angemessene Repräsentanz aller Schularten geachtet werden. Der Landesvorstand vertritt die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium. Dieses hat den Landesvorstand bei der Vorlage neuer Regelungen, die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Des Benehmens mit dem Landesvorstand bedürfen Regelungen, die Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler betreffen.

(6) Der Landesrat setzt sich aus je einem Vorstandsmitglied der 36 Kreis- und Stadtvertretungen zusammen. Er berät und beaufsichtigt den Landesvorstand.

(7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 31 - 36, Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen/