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§ 15 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 3 – Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SchulG – Schulzentrum

(1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungen wird damit ermöglicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 1 - 22, Teil 1 - Grundlagen/§§ 15 - 19, Abschnitt 3 - Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund/