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§ 33 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SchulG – Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher

(1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Die Beteiligung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher kann in berufsbildenden Schulen durch die Beteiligung der Vorsitzenden der Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schulformen ersetzt werden.

(2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

  1. 1.

    Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,

  2. 2.

    der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,

  3. 3.

    Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,

  4. 4.

    der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),

  5. 5.

    Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,

  6. 6.

    Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,

  7. 7.

    der Festlegung der beweglichen Ferientage.

(3) Des Benehmens mit der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen

  1. 1.

    die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,

  2. 2.

    die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,

  3. 3.

    die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,

  4. 4.

    die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,

  5. 5.

    die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,

  6. 6.

    die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.

(4) Der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. 1.

    Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,

  2. 2.

    Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,

  3. 3.

    Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,

  4. 4.

    Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,

  5. 5.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,

  6. 6.

    Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,

  7. 7.

    Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,

  8. 8.

    grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule,

  9. 9.

    die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,

  10. 10.

    die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen,

  11. 11.

    die Aufstellung der Hausordnung.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

(5) Die Anhörung nach Absatz 2 kann durch eine Anhörung des Schulausschusses, die Benehmensherstellung nach Absatz 3 durch eine Benehmensherstellung des Schulausschusses und die Zustimmung nach Absatz 4 durch eine Zustimmung des Schulausschusses ersetzt werden, wenn die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und der Schulelternbeirat diesem Verfahren vorab zustimmen

(6) In den Schulen der Primarstufe wird die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher bei geeigneten Maßnahmen aus dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Mitbestimmungskatalog altersangemessen beteiligt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 31 - 36, Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen/
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Keine Zitierungen vorhanden.