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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 56 - 66, Abschnitt 2 - Pflicht zum Schulbesuch/
Dokument
§ 57 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch
§ 57 SchulG – Beginn des Schulbesuchs
Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 56 - 66, Abschnitt 2 - Pflicht zum Schulbesuch/
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