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§ 75 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 SchulG – Abgrenzung der Kosten

(1) Kosten nach § 74 Abs. 1 sind die Aufwendungen für die

  1. 1.
    Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
  2. 2.
    Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
  3. 3.
    Sonderzuwendungen, Sachzuwendungen bei Dienstjubiläen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,
  4. 4.
    Vergütungen für eine Tätigkeit im Nebenamt oder Nebenberuf,
  5. 5.
    Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
  6. 6.
    Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeträge,
  7. 7.
    Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und für Gemeinschaftsveranstaltungen,
  8. 8.
    Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten;
  9. 9.
    Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
  10. 10.
    Kosten des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form.

(2) Kosten nach § 74 Abs. 3 sind alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für

  1. 1.
    die Bezüge des Verwaltungs- und Hilfspersonals sowie die Vergütung der an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte,
  2. 2.
    die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schulanlagen einschließlich der Schulkindergärten, der Hausmeisterdienstwohnungen, der Räume für die Personalvertretung, die Schulgesundheitspflege und die Schullaufbahnberatung, der Einrichtungen für den Aufenthalt von auswärtigen Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit und die Versorgung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen sowie der Räume für die Unterbringung von Fahrzeugen, die das Land für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern bereitstellt,
  3. 3.
    die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,
  4. 4.
    die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,
  5. 5.
    die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen, sofern sie nicht bei Unterbringung in einem Heim volle Verpflegung erhalten,
  6. 6.
    den Geschäftsbedarf der Schulleitung, des Schulausschusses, der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, der Elternvertretungen der Schule und der Personalvertretung,
  7. 7.
    die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit (z. B. zu Sportanlagen, zu Jugendverkehrsschulen) sowie von behinderten Schülerinnen und Schülern auch im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen,
  8. 8.
    die Beschaffung und laufende Unterhaltung des für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarfs (z. B. integrierte Fördermaßnahmen),
  9. 9.
    die Schülerunfallversicherung und Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler bei Betriebspraktika.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/