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§ 97 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 SchulG – Schulbehörden, Aufsicht über die Studienseminare

(1) Die Schulaufsicht wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Schulbehörde besteht aus der Zentralstelle in Trier und den Außenstellen in Koblenz und Neustadt an der Weinstraße.

(2) Die Schulbehörde nimmt außer den ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen besonderen Angelegenheiten alle Aufgaben der Schulaufsicht wahr, soweit sie sich das fachlich zuständige Ministerium nicht vorbehält. Sie ist für die Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form zuständig, soweit gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen wirken in Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftlichen Belange sind, das fachlich zuständige Ministerium und das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium zusammen. Bei Fachschulen für Altenpflege und staatlichen Pflegeschulen wirken in Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung für die Pflege von Menschen sind, das fachlich zuständige Ministerium und das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(5) Die Aufsicht über die Studienseminare (§ 83 Abs. 2) übt das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium aus; es kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise der Schulbehörde übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 96 - 98, Teil 6 - Schulaufsicht/