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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
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§ 104 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Schlussbestimmungen
§ 104 SchulG – Ausnahmen von der Mindestgröße bei Heimschulen
(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.
(2) Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wenn sie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu anderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
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