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Schulgesetz (SchulG)
Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch
§ 60 SchulG – Befreiung vom Schulbesuch
(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,
- 1.
wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach § 59 Abs. 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach § 63 nicht möglich ist,
- 2.
eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.
(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer
- 1.
ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 2.
die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 3.
das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 4.
nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 56 - 66, Abschnitt 2 - Pflicht zum Schulbesuch/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,61