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§ 17 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VolksEG – Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.
    den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,
  2. 2.
    sich auf Personen beziehen, die am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen nicht eintragungsberechtigt waren,
  3. 3.
    sich auf Personen beziehen, die ihre Hauptwohnung nicht in de Stadtgemeinde haben, bei der der Unterschriftsbogen eingereicht wird,
  4. 4.
    nicht in ordnungsmäßigen oder fristgerecht eingereichten Unterschriftsbogen vorgenommen worden sind.

(2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land/
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