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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 31 - 36, Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen/
Dokument
§ 34 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen
§ 34 SchulG – Versammlung der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.
(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 31 - 36, Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,35
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