Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 51 - 55, Abschnitt 1 - Schulverhältnis/
Dokument
§ 51 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 1 – Schulverhältnis
§ 51 SchulG – Beginn
Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 51 - 55, Abschnitt 1 - Schulverhältnis/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,52
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,52
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.