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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 68 - 71, Teil 4 - Finanzielle Förderung/
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§ 68 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Finanzielle Förderung
§ 68 SchulG – Schulgeldfreiheit
An den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben. Zu den Kosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzender Betreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 68 - 71, Teil 4 - Finanzielle Förderung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,69
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