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Art. 18 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Investitionsförderung

Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayKrG – Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

(1) 1Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. 2Sie können nach Maßgabe des Art. 21 für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung verwendet werden.

(2) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind. 2 Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Vom Krankenhausträger kann verlangt werden, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet; die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKrG,BY - Bayerisches Krankenhausgesetz/Art. 9 - 21, Abschnitt 3 - Investitionsförderung/