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§ 16a SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 3 – Leistungen → Abschnitt 1 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

  1. 1.

    die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

  2. 2.

    die Schuldnerberatung,

  3. 3.

    die psychosoziale Betreuung,

  4. 4.

    die Suchtberatung.

Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB II - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch/§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen/§§ 14 - 18e, Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit/