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§ 18a BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

IV. Abschnitt – Jagdschein

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 18a BJagdG – Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 15 - 18a, IV. Abschnitt - Jagdschein/
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