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§ 18 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Vorschriften über Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremGebBeitrG – Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des § 17 Absatz 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des § 17 Absatz 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.

(2) Die Festsetzung eines Beitrages zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage entstanden ist, nicht mehr zulässig.

(3) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht nach Absatz 1 Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn mit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage bis zum 29. Juni 1961 begonnen wurde und diese für Verkehrszwecke genutzt wurde.

(4) In den Beitragssatzungen kann ein späterer Zeitpunkt der Entstehung bestimmt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 17 - 21, 3. Abschnitt - Vorschriften über Beiträge/
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