Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
Dokument
§ 16 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten
§ 16 BremGebBeitrG – Vorauszahlungen
(1) Die kostenpflichtige Amtshandlung, Benutzung oder Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(2) Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens kann nur zur Deckung voraussichtlich entstehender Auslagen bis zu deren Höhe von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168665,18
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168665,18