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§ 44 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

XI. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BJagdG – Sonderregelungen

Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 43 - 46, XI. Abschnitt - Schlussvorschriften/