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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NFeiertagsG,NI - Niedersächsisches Feiertagsgesetz/§§ 7 - 12, II. Abschnitt - Die kirchlichen Feiertage/
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§ 11 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen
II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage
§ 11 NFeiertagsG
Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NFeiertagsG,NI - Niedersächsisches Feiertagsgesetz/§§ 7 - 12, II. Abschnitt - Die kirchlichen Feiertage/
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