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§ 21 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 21 FAG M-V – Überprüfungen der horizontalen Verteilung

(1) Die Höhe der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 wird im Jahr 2025 mit Wirkung ab dem Jahr 2026 überprüft. Die Notwendigkeit und die Höhe der investiven Bindung der Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 wird im Jahr 2027 mit Wirkung ab dem Jahr 2028 überprüft.

(2) Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf Gemeinde- und Kreisaufgaben nach § 15 sowie die Nebenansätze nach § 17 Absatz 3 bis 6 für Gemeindeaufgaben und § 20 Absatz 2 für Kreisaufgaben sollen erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft werden, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Gegenstand der Überprüfung können weitere Bestandteile des Ausgleichssystems wie die Höhe der Ausgleichsgrade nach den § 16 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 oder der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 15 - 21, Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen/
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