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§ 33 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 33 FAG M-V – Auszahlung der Zuweisungen

(1) Schlüsselzuweisungen nach den §§ 16 und 19 sowie Zuweisungen nach den §§ 22 bis 24 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen.

(2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß § 30, den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß § 29 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 31 - 35, Abschnitt 8 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat/
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