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Art. 29 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayRDG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Notfallrettung oder Krankentransport betreibt;

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach Art. 9 zuwiderhandelt;

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (Art. 12),

    2. b)

      den Einsatzbereich (Art. 13 Abs. 2 Satz 1),

    3. c)

      die Leistungspflicht (Art. 15 Abs. 1)

    zuwiderhandelt;

  4. 4.

    entgegen Art. 5 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 Satz 9, jeweils in Verbindung mit § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;

  5. 5.

    entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht rechtzeitig befolgt,

    4. d)

      § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;

  6. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches,

    5. e)

      § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht;
  2. 2.
    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals trotz einer Krankheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft an Fahrten teilnimmt oder entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
  3. 3.
    als Fahrzeugführer entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 28 - 32, Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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