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§ 61 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremSchulG – Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar

  1. 1.
    die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;
  2. 2.
    Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;
  3. 3.
    Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.

(3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.

(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 59 - 62, Teil 4 - Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden/
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