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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 11 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 11 GBO – Eintragung eines von der Mitwirkung ausgeschlossenen Grundbuchbeamten
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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