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§ 11 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 11 GBO – Eintragung eines von der Mitwirkung ausgeschlossenen Grundbuchbeamten

Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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