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§ 130 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Das maschinell geführte Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 130 GBO – Verfügung der Eintragung

1 § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. 2Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 126 - 134a, Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch/
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