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§ 138 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 138 GBO – Übertragung von Dokumenten

(1) 1In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. 2Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.

(2) 1Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. 2Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.

(3) 1Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. 2Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.

Zu § 138: Neugefasst durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 135 - 141, Achter Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte/