Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 56 - 70, Dritter Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief/
Dokument
§ 65 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 65 GBO – Grund-/Rentenschuld anstelle der Hypothek. Änderung der Forderung
(1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 56 - 70, Dritter Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140067,74
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140067,74
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.