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§ 66 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 66 GBO – Mehrere Hypotheken desselben Gläubigers

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, dass der Brief die sämtlichen Hypotheken umfasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 56 - 70, Dritter Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief/