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§ 74 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 74 GBO – Neue Tatsachen/Beweise

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 71 - 81, Vierter Abschnitt - Beschwerde/
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