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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 71 - 81, Vierter Abschnitt - Beschwerde/
Dokument
§ 74 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Beschwerde
§ 74 GBO – Neue Tatsachen/Beweise
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
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