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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 82 - 115, Fünfter Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen/§§ 84 - 89, II. - Löschung gegenstandsloser Eintragungen/
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§ 87 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → II. – Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 87 GBO – Löschungsgründe
Die Eintragung ist zu löschen:
- a)wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, dass die Eintragung gegenstandslos ist;
- b)wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
- c)wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 82 - 115, Fünfter Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen/§§ 84 - 89, II. - Löschung gegenstandsloser Eintragungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140067,97
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